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1. Winterdienst - Schneeräumpflichten

Nachts muss nicht geräumt sein Die Räumpflicht steht immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Niemand kann Sie zwingen, bei nächtlichem Schneefall aufzustehen und den Weg frei zu machen. In den meisten Gemeinden muss werktags zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein, sonn- und feiertags beginnt die Räumpflicht in der Regel ein bis zwei Stunden später. Die genaue Regelung finden Sie in der Ortssatzung Ihrer Gemeinde. Streusalz fast überall verboten Streusalz hat den Vorteil, dass es Eis als einziges Mittel auftaut. Allerdings wirkt es sich negativ auf die Umwelt aus: Das Salz löst sich, sickert in den Boden und reichert sich in Wurzeln an. Die Pflanzen können sich dann nicht mehr ausreichend mit Wasser und Nährstoffen versorgen und sterben. Tierpfoten können sich zudem an dem aggressiven Mittel entzünden. Daher ist Streusalz in den meisten Kommunen nach Angaben des Mieterschutzbundes für Privatpersonen verboten – auch wenn es im Baumarkt oft zum Verkauf angeboten wird. Ist Streusalz erlaubt oder verboten? Salz als Streumittel ist dabei nicht gern gesehen, da es Umwelt, Fahrzeuge und Infrastruktur schädigt, und damit erhebliche Folgekosten nach sich zieht. Daher sollte Salz nur auf städtischer oder kommunaler Ebene auf ausgewählten Straßen in geringen Mengen verwendet werden. Ob man im Winter mit Salz streuen darf ist in den Satzungen, Verordnungen oder Gesetzen der jeweiligen Kommunen und Städten geregelt. In den meisten Gemeinden ist es mittlerweile aber grundsätzlich verboten. Für den Privatgebrauch reicht es in den meisten Fällen völlig aus, den Gehweg mit Besen oder Schippe zu räumen. Sollten Sie wegen erhöhter Glättegefahr doch einmal Streugut benötigen, greifen Sie am besten zu sogenannten abstumpfenden Streumitteln. Dazu gehören zum Beispiel Split, Granulat oder Sägespäne. Welche Streumittel gibt es? Am besten verwenden Sie bei Glatteis Streugut, das natürlich, umweltbewusst und später wieder leicht zu beseitigen ist. Das trifft zum Beispiel auf Sand, Split oder Sägespäne zu. Sand und Split lassen sich nach dem Winter problemlos wegfegen, letzteren kann man sogar gut einsammeln und wiederverwenden. Sägespäne hingegen verrotten meist nach wenigen Wochen von selbst und bedürfen keiner weiteren Maßnahmen. Ein netter Nebeneffekt der Salz-Alternativen: Keine hässlichen Ränder auf den Schuhen. In schnee- und eisreichen Wintern kann es vorkommen, dass die genannten Streumittel schnell vergriffen sind. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor und lagern Sie am besten schon im Herbst einen ausreichenden Vorrat ein. Sollte das passende Streugut trotzdem einmal ausgehen, werden Sie einfach kreativ! Sie können ebenso gut mit Asche aus dem Ofen, mit Blumenerde oder mit Katzenstreu die Glätte mindern. Auch der Sand aus dem Sandkasten im Garten darf bei dringendem Streubedarf zweckentfremdet werden. Es ist ohnehin zu empfehlen, Spielsand im Frühjahr auszutauschen. Streugut und Co. vom Vermieter Der Hauseigentümer muss als Vermieter den Mietern Räumgeräte wie Schneebesen und Schneeschaufeln zur Verfügung stellen. Auch für die Streumittel ist er zuständig. Übrigens: Bei der Vermietung von Einfamilienhäusern können abweichende Regelungen getroffen werden. Streupflicht bei Glatteis – wer, wo und wann? Schnee und Glätte vor der Tür müssen rechtzeitig, noch bevor der Berufsverkehr einsetzt, beseitigt werden. Grundsätzlich muss der Eigentümer dieser Pflicht nachkommen. "Alle Wege, auf denen Besucher häufig laufen – etwa zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder Briefkasten – sind bei Schneefall frei zu schippen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die Ausführung der Wegeräumpflicht trifft aber nicht unbedingt den Hauseigentümer selbst: Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen wird häufig ein professioneller Winterdienst oder ein Hausmeister beauftragt. Und auch auf Mieter können die Winterpflichten übertragen werden. Achten Sie auf entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag und berücksichtigen Sie Angaben in der Hausordnung, ob und wie die Räum- und Streupflichten unter mehreren Mietern aufgeteilt werden. Vollständig befreien kann sich ein Eigentümer von seiner Verantwortung aber nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss er sich vergewissern, dass die zum Schippen verpflichteten Personen ihre Arbeit auch tatsächlich ausführen. Im Einzelnen müssen die vor Ort Verantwortlichen bei Schneefall räumen und bei Glätte darüber hinaus mit abstumpfenden Mitteln wie Granulat, Rollsplitt oder Sand streuen. Bürgersteige müssen geräumt werden An das Grundstück angrenzende Bürgersteige müssen als öffentliche Wege an sich von den Gemeinden geräumt und gestreut werden. In aller Regel wälzen diese die Arbeit aber per Bestimmung in den Straßenreinigungssatzungen auf die Anlieger ab. Ein Versäumnis kann Sie teuer zu stehen kommen: Stürzen Passanten auf vereisten Wegen vor der Haustür, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die örtliche Satzung regelt, von wann bis wann die Bürgersteige zu räumen sind. Ist das nicht der Fall, können sich Eigentümer und Mieter an der Rechtsprechung orientieren. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7 Uhr mit Beginn des "allgemeinen Verkehrs" und endet einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge gegen 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kommen die Gerichte den Langschläfern entgegen. Die Schneeräumpflicht beginnt dann laut dem Mieterbund etwa ein bis zwei Stunden später. Für einen Zeitungsboten, der schon um 5 Uhr in der Früh kommt, muss also nicht eigens geräumt werden. Im Winter alle drei Stunden streuen. Wer schon vorbildlich am frühen Morgen fleißig war, kann sich nicht unbedingt den ganzen Tag auf seinen Lorbeeren ausruhen. Bei Dauerschneefall muss wiederholt geschippt werden. Es reicht aber aus, wenn mittags nachgeräumt wird. Deutlich mehr Anstrengungen werden bei Glatteis verlangt: Streumaßnahmen in dreistündigem Abstand werden als vertretbar angesehen, sofern das Streugut zwischenzeitlich seine Wirkung verloren hat. Urlauber, Berufstätige oder Kranke müssen grundsätzlich für eine Vertretung sorgen. Quelle: dpa-tmn, zuhause.de
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